Geschäftsbedingungen Eifelcottage
1. Vertragsschluss
1.1 Der
Mietvertrag über das anliegend beschriebene Ferienhaus
ist verbindlich geschlossen, wenn der in der Anlage
beigefügte Mietvertrag vom Mieter unterschrieben dem
Vermieter zugegangen ist. Alternativ reicht der Eingang
der Anzahlung.
1.2 Das Ferienhaus wird dem Mieter für die angegebene
Vertragsdauer ausschließlich zur Nutzung für
Urlaubszwecke vermietet und darf nur mit der im
Mietvertrag angegebenen maximalen Personenzahl belegt
werden.
2. Mietpreis und Nebenkosten
2.1 In dem vereinbarten Mietpreis sind alle pauschal
berechneten Nebenkosten (z.B. für Strom, Heizung,
Wasser) enthalten.
2.2 Der Mieter hat 25% der Mietsumme zur Absicherung
seines Vertrages innerhalb von 7 Tagen nach
schriftlicher Bestätigung (Mail oder Post) seiner
schriftlichen Bestellung durch den Vermieter zu
hinterlegen.
Geht die Anzahlung trotz Mahnung nicht rechtzeitig beim
Vermieter ein ist dieser berechtigt, ohne Fristsetzung
vom Vertrag zurückzutreten. Der
Mieter ist dann zum
Ersatz der entstandenen Aufwendungen und des entgangenen
Gewinns verpflichtet. Die Restzahlung ist spätestens 28
Tage vor Mietbeginn auf das unten angegebene Konto zu
leisten. Im Anschluss erhält der Mieter ein
Schreiben, welches ihn berechtigt, den Hausschlüssel vor
Ort in Empfang zu nehmen.
Bankverbindung:
Susanne Prueser
Sparkasse Wuppertal
IBAN: DE19 3305 0000 0001 6427 27
Swift BIC: WUPSDE33
Paypal: prueser@arcor.de
3. Kaution
Der Mieter zahlt an den Vermieter eine Sicherheit für
überlassene Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände in
Höhe von EUR 300,00, Gruppen EURO 400,00. Die Kaution
mit der Zahlung der Restsumme zu leisten und ist nicht
verzinslich. Sie wird
am Ende des Mietaufenthaltes nach ordnungsgemäßer
Hinterlassung des Ferienhauses binnen 7 Werktagen
zurückgezahlt.
4. Mietdauer / Inventarliste
4.1 Am Anreisetag stellt der Vermieter das Mietobjekt
dem Mieter ab 16:00 Uhr in vertragsgemäßem Zustand zur
Verfügung.
4.2 Der Mieter wird gebeten, unmittelbar nach seiner
Ankunft das Mietobjekt und das darin befindliche
Inventar zu überprüfen und etwaige Mängel spätestens an
dem der Ankunft folgenden Tag dem Vermieter oder der von
diesem benannten Kontaktperson mitzuteilen.
4.3 Grundsätzlich ist der Müll zu trennen. Mülltonnen
für Grünen Punkt, Papier und Restmüll stehen auf dem
Gelände bereit. Glas ist in entsprechenden Containern in
Meiserich oder Ulmen zu entsorgen. Zuwiderhandlungen
werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
4.4
Am Abreisetag wird der Mieter das Mietobjekt dem
Vermieter bis spätestens 10.00 Uhr geräumt in
besenreinem Zustand übergeben. Dabei hat der Mieter noch
folgende Arbeiten selbst zu erledigen: Abziehen der
Bettwäsche, Spülen des Geschirrs und Entleeren der
Papierkörbe und Mülleimer, Heizkörper auf Frostsicherung
herunterdrehen.
5. Rücktritt durch den Mieter
5.1 Der Mieter kann vor Beginn der Mietzeit durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter vom
Mietvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt
des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Vermieter.
5.2 Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, so hat er
pauschalen Ersatz für die beim Vermieter bereits
entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn in
der nachfolgenden Höhe zu leisten:
-
Rücktritt bis zum 45. Tag vor Beginn der Mietzeit:
20 % (mindestens jedoch 25 EURO)
-
Rücktritt
bis zum 35. Tag vor Beginn der Mietzeit: 50%
-
Danach und bei Nichterscheinen 100%
5.3 Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bei
dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.
5.4
Der Mieter kann bei Rücktritt vom Vertrag einen
Ersatzmieter benennen, der bereit ist, an seiner Stelle
in das bestehende Vertragsverhältnis einzutreten. Der
Vermieter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser wirtschaftlich oder persönlich unzuverlässig
erscheint. Tritt ein Dritter in den Mietvertrag ein, so
haften er und der bisherige Mieter dem Vermieter als
Gesamtschuldner für den Mietpreis und die durch den
Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.5
Der Vermieter hat nach Treu und Glauben eine nicht in
Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten
und muss sich das dadurch Ersparte auf die von ihm
geltend gemachten Stornogebühren anrechnen lassen.
6.
Kündigungsrecht
6.1
Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nicht.
6.2
Beide Vertragsparteien können das Vertragsverhältnis
nach § 543 BGB bzw. unter den Voraussetzungen des § 569
BGB fristlos und außerordentlich aus wichtigem Grund
kündigen.
6.3
Ein wichtiger Grund liegt für den Vermieter insbesondere
vor, wenn der Mieter das Haus vertragswidrig gebraucht
(erhebliche Vertragsverletzung) oder die Hausordnung
missachtet. Im Falle einer erheblichen
Vertragsverletzung muss der Vermieter dem Mieter eine
kurze Frist zur Abhilfe setzten oder abmahnen, es sei
denn, diese ist nicht erfolgsversprechend oder es liegen
ausnahmsweise Gründe vor, die einen Verzicht
rechtfertigen. In diesem Falle kann der Vermieter von
dem Mieter Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen
Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen (vgl.
Ziff. 5.2).
6.4
Der Vermieter hat ferner ein Rücktrittsrecht bzw. ein
Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Mieter
trotz vorheriger Mahnung die vereinbarten Zahlungen
(Anzahlung, Restzahlung und Kaution) nicht fristgemäß
leistet. In diesem Falle kann der Vermieter von dem
Mieter Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen
Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen (vgl.
Ziff. 5 b).
6.5
Ein wichtiger Grund liegt für den Mieter insbesondere
vor, wenn der Vermieter dem Mieter nicht den
vertragsmäßigen Gebrauch des Ferienhauses gewährt.
6.6 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum
Recht der außerordentlichen, fristlosen Kündigung.
7. Aufhebung des Vertrags wegen außergewöhnlicher
Umstände
Der Mietvertrag kann von beiden Seiten gekündigt werden,
wenn die Erfüllung des Vertrages infolge bei
Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Beide Vertragsparteien werden von ihren vertraglichen
Verpflichtungen frei. Sie müssen jedoch der jeweils
anderen Vertragspartei bereits erbrachte Leistungen
erstatten.
8. Pflichten des Mieters
8.1 Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt
Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die
schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen,
Mieträumen oder des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen
oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter
ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder
seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft
verursacht worden ist. Alle Gegenstände, in dem
Mietobjekt, die nicht vom Mieter mitgebracht worden
sind, dazu zählen z.B. Handtücher, Bettwäsche,
Geschirrtücher etc. – verbleiben im Eigentum des
Vermieters.
8.2 In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter
soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist,
unverzüglich dem Vermieter oder der von diesem benannten
Kontaktstelle anzuzeigen. Für die durch nicht
rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der
Mieter ersatzpflichtig.
8.3 In Spülsteine, Ausgussbecken und Toilette dürfen
Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches
nicht hineingeworfen oder -gegossen werden. Treten wegen
Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den
Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten
der Instandsetzung.
8.4 Offene Feuer sind auf dem gesamten Gelände nicht
gestattet. Zuwiderhandlungen führen zum Einzug der
Kaution. Grill und Kamin sind nach Gebrauch zu reinigen.
Asche darf nur in den bereit gestellten Blecheimer
gefüllt und dann mit Wasser gelöscht werden. Asche darf
nicht in die Mülltonnen gefüllt werden.
8.5 Das Ferienhaus befindet sich
in einem
Erholungsgebiet. Bitte verhalten Sie sich grundsätzlich
entsprechend ruhig. Ab 22:00 Uhr gilt die Nachtruhe. Das
bedeutet Zimmerlautstärke und keine übermäßigen
Störungen, zum Beispiel durch laute Partymusik.
Zuwiderhandlungen können zum Einzug der Kaution und zu
einer Anzeige führen.
8.6 Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und
Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter
verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer
Behebung der Störung beizutragen oder evtl. entstehenden
Schaden gering zu halten.
8.7 Der Mieter verpflichtet sich, die maximale Belegung
einzuhalten. Überschreitet der Mieter die im Mietvertrag
vereinbarte maximale Belegungszahl, ist der Vermieter
zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
Der Mieter hat dem Vermieter in diesem Fall die bereits
entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn
(vgl. Ziff. 5.2) zu erstatten.
9. Haftung des Vermieters
9.1 Der Vermieter haftet für die Richtigkeit der
Beschreibung des Mietobjektes und ist verpflichtet, die
vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu
erbringen und während der gesamten Mietzeit zu erhalten.
Der Vermieter haftet nicht für Mängel, die dem Mieter
bei Abschluss dieses Vertrages bekannt waren.
9.2 Liegen Mängel an der Mietsache vor, so muss der
Mieter den Vermieter oder ggf. die Hausverwaltung über
diese Mängel unverzüglich unterrichten. Unterlässt der
Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprüche
wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen
(insbesondere keine Ansprüche auf Mietminderung) zu.
9.3 Die Haftung des Vermieters für Sachschäden ist
ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters
bzw. seines Erfüllungsgehilfen oder auf einer
fahrlässigen Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) des
Vermieters beruhen. Der Vermieter haftet nicht in Fällen
höherer Gewalt (z.B. Brand, Überschwemmung etc.).
Für Sachen, die vom Mieter auf das Grundstück oder in
das Mietobjekt mitgebracht werden, übernimmt der
Vermieter keine Haftung.
10. Tierhaltung
Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen
nur bei ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters im
Mietvertrag gegen Gebühren gehalten oder zeitweilig
verwahrt werden. Die Erlaubnis gilt nur für den
Einzelfall. Sie kann widerrufen werden, wenn
Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle
durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.
11. Änderungen des Vertrages
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
sowie alle rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der
Schriftform.
12. Gegenseitige Rücksichtnahme
Die Mieter sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme
aufgefordert. Insbesondere sind störende Geräusche,
namentlich lautes Türwerfen und solche Tätigkeiten, die
die Mitbewohner durch den entstehenden Lärm belästigen
und die häusliche Ruhe beeinträchtigen, zu vermeiden.
Musizieren ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr
und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr zu unterlassen.
Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte sind nur auf
Zimmerlautstärke einzustellen.
13. Rechtswahl und Gerichtsstand
13.1 Es findet deutsches Recht Anwendung.
13.2 Für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertragsverhältnis ist das Amtsgericht zuständig, in
dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat.
13.3 Für Klagen des Vermieters gegen Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach
Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Wohnsitz
des Vermieters als ausschließlicher Gerichtsstand
vereinbart.
Ulmen, 1. Februar 2019
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